Steuergesetze beinhalten auch infolge der sehr komplizierten Sachverhalte häufig schwer verständliche Fachausdrücke. Dazu kommen oftmals komplexe internationale Zusammenhänge. Die Steuergesetzgebung ist Sache des Bundes. Deshalb werden auch in den Finanzverwaltungen der Länder Bundesvordrucke verwendet. „Der Steuerzahler soll aber die Sprache in Vordrucken und Schreiben verstehen, damit er richtige und vollständige Antworten geben kann. Eine gemeinsame Bund-Länder-Arbeitsgruppe soll die Bundesvordrucke auf eine verständlichere und bürgerfreundlichere Sprache hin überprüfen und anpassen. Dies ist ein wichtiger Schritt hin zu mehr Bürgernähe und Service“, stellte Bayerns Finanzminister Albert Füracker im Anschluss an die Tagung der Finanzminister von Bund und Ländern in Goslar am Freitag (25.5.) fest. „Bayern wird seine eigenen Landesvordrucke ebenfalls überarbeiten im Sinne einer bürgerfreundlichen und verständlichen Sprache“, kündigte Füracker an.
Die sprachliche Umgestaltung der Vordrucke und sonstiger Schreiben ist nach den Worten von Füracker keine leichte Aufgabe. Denn oftmals kommt es auf die korrekte rechtssichere Wortwahl an, um einen steuerlich relevanten Sachverhalt richtig einzuordnen. Es sollte aber gelingen, auch komplexere Steuervorgänge für die Steuerzahler verständlich und einfacher zu erklären. Dies erspare auch der Finanzverwaltung Arbeit, wenn die „Kunden“ auf Grund verständlicher Vordrucke und Anschreiben vollständige Angaben machen, die keine Nachfragen seitens des Finanzamts mehr notwendig machen. Das ergebe eine „win-win-Situation“ für alle Beteiligten.
Die FMK beschloss ferner den Entwurf einer Haftungsregelung für Betreiber von elektronischen Marktplätzen. „Damit soll Missbrauch bei der Umsatzsteuer vorgebeugt werden“, so Füracker. Der beschlossene Gesetzentwurf sieht vor, dass Betreiber von elektronischen Marktplätzen für die nicht entrichtete Umsatzsteuer auf Lieferungen haften, die Händler über die jeweilige Onlineplattform ausführen. Füracker: „Damit wollen die Finanzminister Steuergerechtigkeit wiederherstellen und gleiche Wettbewerbsbedingungen für inländische und ausländische Unternehmen schaffen. Nach groben Schätzungen gehen Deutschland durch Umsatzsteuerbetrug im Onlinehandel Steuereinnahmen im dreistelligen Millionenbereich verloren. Ab dem 1. Januar 2021 wird dem möglichen Umsatzsteuerbetrug beim Onlinehandel zudem dadurch begegnet, dass die Betreiber von elektronischen Marktplätzen – über eine bloße Haftung hinaus – in die Pflicht genommen werden. Bei Warenlieferungen innerhalb der Europäischen Union von Unternehmen aus Staaten außerhalb der Europäischen Union an Verbraucher gilt dann: Die Mehrwertsteuer wird grundsätzlich von den Onlineplattformbetreibern und nicht mehr von den Anbietern erhoben. Diese Regelung beruht auf einer Änderung der europäischen Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie von Dezember 2017.
Geprüft werden sollen auch die gegenwärtigen internationalen Regelungen für eine angemessene Besteuerung internetbasierter Geschäftsmodelle hinsichtlich ihrer zeitgemäßen Ausgestaltung. Dies gilt insbesondere für elektronische Dienstleistungen unter Nutzung in Europa gewonnener Nutzerdaten ohne Warentauschgeschäfte. An dem bewährten Grundsatz einer Besteuerung am Ort der Wertschöpfung sollte dabei festgehalten werden. Füracker: „Die bisherigen steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten großer Internetkonzerne und anderer internetbasierter Unternehmungen führen teilweise zu nicht hinnehmbaren Steuerungerechtigkeiten, zu Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten der deutschen Wirtschaft und zu Einnahmeausfällen für die öffentlichen Haushalte. Daher halten die Länder eine Prüfung für erforderlich, inwieweit an den steuerlichen Regeln Änderungen vorzunehmen sind.“